Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Name des Vereins lautet "Hallesche Gästeführer". Er soll in das Vereinsregister am Amtsgericht Stendal eingetragen werden und trägt danach den Zusatz e. V. Der Verein mit Sitz in Halle (Saale) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Heimatpflege und Heimatkunde in der Stadt Halle (Saale) und der Region. Der Zweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere durch

• Weiterbildung seiner Mitglieder durch angebotene und eigene Fortbildungsveranstaltungen, insbesondere Unterstützung der Ausbildungskurse für Gästeführer gemäß den Richtlinien des BVGD nach DIN EN 15565

• monatliche Treffen der Gästeführer für Erfahrungsaustausch, Information und Kontaktpflege

• Kooperation und Kontakt mit regionalen und überregionalen Gästeführervereinen

• Kontaktpflege und Zusammenarbeit mit den im Bereich Bildung, Kultur und Tourismus relevanten Stellen in der Stadt Halle (Saale) und der Region

• Mitwirkung bei der Gestaltung von Angeboten, die Wissen über Geschichte, Architektur und Kunst in der Stadt Halle (Saale) und der Region zu vermitteln

• Vertretung der Interessen seiner Mitglieder gegenüber den Leistungsträgern und Tourismuseinrichtungen der Stadt Halle (Saale) und der Region

• [Der Verein ist Mitglied im Bundesverband der Gästeführer in Deutschland e.V.

(BVGD).]

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Die für den Zweck des Vereins erforderlichen Mittel werden durch Beiträge, Geld- und Sachspenden aufgebracht.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Sie sind auch nicht am Vermögen des Vereins beteiligt.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied kann jeder als solcher geprüfte aktive Gästeführer werden.

(2) Anderen natürliche und juristische Personen, die die Satzung anerkennen, kann eine fördernde Mitgliedschaft auf Antrag zugestanden werden. Diese beinhaltet kein Stimmrecht, kein aktives, bzw. passives Wahlrecht [und keine Mitgliedschaft im BVGD].

(3) Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

(4) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch ihre Auflösung, ferner durch Austritt und Ausschluss.

(5) Der Austritt erfolgt zum Schluss eines Kalenderjahres durch Erklärung gegenüber dem Vorstand. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

(1) Der Verein trägt sich aus den Beiträgen seiner Mitglieder.

(2) Der Beitrag wird am 31. Januar eines Geschäftsjahres, bei späterem Eintritt sofort fällig.

(3) Die Höhe des Jahresbeitrages der Mitglieder wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Für Mitglieder bis zum vollendeten 26. Lebensjahr und Personen im Ruhestand kann die Mitgliederversammlung einen ermäßigten Beitrag festlegen. Der Vorstand kann Jahresbeiträge für juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, die die fördernde Mitgliedschaft im Verein erworben haben, frei vereinbaren. Es gilt eine gesonderte Beitragsordnung als Anlage zu dieser Satzung.

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind:

- die Mitgliederversammlung,

- der Vorstand,

- der Beirat.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Sie findet im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden; sie ist einzuberufen, wenn es der zehnte Teil der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

(2) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die Einberufung erfolgt per E-Mail. Die Tagesordnung muss spätestens 14 Tage vor dem Tage der Versammlung den Mitgliedern zugegangen sein.

(3) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

(4) Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden geleitet, ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Soweit ein Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt. Über Verlauf und gefasste Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein kurzes schriftliches Protokoll abzufassen und von Versammlungsleiter und Schriftführer abzuzeichnen.

(5) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind die Wahl und Entlastung des Vorstandes, die Bestätigung des Jahresberichtes des Vorstandes und der Rechnungsprüfung, die Wahl und Entlastung zweier Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen und die Beschlussfassung über alle vom Vorstand vorgelegten Angelegenheiten. Es ist Aufgabe der Mitgliederversammlung, über Satzungsänderungen abzustimmen.

(6) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit Mehrheit der anwesenden Stimmen, bei Satzungsänderung und bei einer Entscheidung über die Auflösung des Vereins mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, dem

- Vorsitzenden

- Stellvertretenden Vorsitzenden

- Schatzmeister

Desweiteren können ein Schriftführer und ein Sprecher für Öffentlichkeitsarbeit in den Vorstand gewählt werden.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Eine Wiederwahl ist zulässig.

(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet das Vermögen. Der Vorstand kann mit der Geschäftsführung einen Geschäftsführer beauftragen.

(4) Der Verein wird im Rechtsverkehr von zwei Vorstandsmitgliedern vertreten, von denen mindestens eines der/die Vorsitzende bzw. Stellvertretende Vorsitzende sein muss. Erklärungen gegenüber dem Verein sind gültig, wenn sie gegenüber einem Vorstandsmitglied abgegeben werden.

(5) Der Vorstand kann einen Beirat für die Dauer seiner Amtszeit berufen.

(6) Der Vorstand ist gegenüber der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.

(7) Die vorzeitige Abberufung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder durch die Mitgliederversammlung ist mit einfacher Mehrheit zulässig.

(8) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so kann der Vorstand aus den Mitgliedern ein neues Vorstandsmitglied berufen. Dessen Amtszeit dauert bis zur nächsten Wahl des Vorstandes.

(9) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder mit einwöchiger Frist eingeladen und mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind.

§ 10 Niederschriften

Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes werden Niederschriften gefertigt, die vom Sitzungsleiter und von einem Schriftführer unterzeichnet werden.

§ 11 Kassenführung

(1) Der Schatzmeister hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.

(2) Die Jahresrechnung wird von zwei gewählten Kassenprüfern geprüft und der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt.

§ 12 Auflösung

(1) Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins kann erfolgen durch Beschluss der

Mitgliederversammlung gemäß § 8 Abs. 6 der Satzung oder durch den Rückgang der Mitgliederzahl unter die gesetzliche Mindestgrenze.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Arbeitskreis Innenstadt e. V. (AKI) mit Sitz in der Stadt Halle (Saale), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 Gerichtsstand und Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist die Stadt Halle (Saale).